Die Aufsichtsbehörde kann von den beaufsichtigten Unternehmen die Durchführung von Berechnungen einschließlich Prognoserechnungen verlangen, soweit dies für die Finanzaufsicht erforderlich ist. Prognoserechnungen können insbesondere Folgendes betreffen:
- 1.
- das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung,
- 2.
- die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in Stresssituationen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Registrierungspflicht für ungebundene Versicherungsvermittler, neue RechtslageEingeschränkter ZugriffMme · www.mme.ch · 18. August 2023