(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 1 auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zu fünf Jahren bewilligt werden, wenn der Beamte am bisherigen Dienstort verbleiben will und seine anderweitige Verwendung am bisherigen Dienstort nicht möglich oder nicht zumutbar ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist bis spätestens zwei Jahre nach Anordnung der Dienstaufnahme am neuen Dienstort zu stellen. Die zuständige Dienstbehörde kann innerhalb der Beurlaubungszeit von bis zu fünf Jahren eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Nach einer Beurlaubung von fünf Jahren kann auf Antrag eine Verlängerung nur gewährt werden, wenn sie sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt.
(3) Die Zeit der Beurlaubung ist nicht ruhegehaltfähig. Der beurlaubte Beamte erhält mit Eintritt in den Ruhestand das zum Zeitpunkt der Beurlaubung erdiente Ruhegehalt; § 14 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 22
- 1. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 2. 19/4624 - Ergänzung zu den Beschlussempfehlungen: zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) - Drucksachen 19/3400, 19/3402 -Bundestag Drucksachen · 15. November 2018
- 3. 19/2424 - Ergänzung zu den Beschlussempfehlungen: zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018) - Drucksachen 19/1700, 19/1701 -Bundestag Drucksachen · 30. Juni 2018
- 4. 19/3400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 5. 19/1700 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 4. Mai 2018
- 6. 19/11800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)Bundestag Drucksachen · 9. August 2019
- 7. 19/13924 - Ergänzung zu den Beschlussempfehlungen: zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020) - Drucksachen 19/11800, 19/11802 - zu der Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 - Drucksachen 19/13800, 19/13801, 19/13802 -Bundestag Drucksachen · 22. November 2019
- 8. 19/23324 - Ergänzung zu den Beschlussempfehlungen: zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021) - Drucksachen 19/22600, 19/22602 -Bundestag Drucksachen · 4. Dezember 2020