(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bewertet im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, ob auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen positive Versorgungseffekte hinreichend nachgewiesen sind. Die Abwägungsentscheidung berücksichtigt die zu erwartenden positiven wie negativen Effekte auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Indikation, des Risikos der digitalen Gesundheitsanwendung und der vorhandenen oder nicht vorhandenen Versorgungsalternativen.
(2) Erweisen sich die Anforderungen nach den §§ 10 bis 12 aufgrund der besonderen Eigenschaften einer digitalen Gesundheitsanwendung oder aus anderen Gründen als ungeeignet für den Nachweis positiver Versorgungseffekte, kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte von den Vorgaben nach den §§ 10 bis 12 abweichen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/23971 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23085 - Vorkehrungen in der Gesundheitsversorgung für künftige KrisenBundestag Drucksachen · 4. November 2020
- 2. 19/24527 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/24103 - Technische Voraussetzungen für einen hohen Nutzwert der elektronischen Patientenakte von Anfang anBundestag Drucksachen · 20. November 2020