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§ 14§ 15
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  1. BrucelloseV

§ 14a BrucelloseV

(1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schafbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten“ oder „Ziegenbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind.

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

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