(1) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen enthält, kann der zuständige Bundesminister über die Maßnahme des Bundesministeriums der Finanzen die Entscheidung der Bundesregierung einholen; die Bundesregierung entscheidet anstelle des Bundesministeriums der Finanzen endgültig. Entscheidet die Bundesregierung gegen oder ohne die Stimme des Bundesministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bundesregierung.
(2) Der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Bund drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen unverzüglich einzuholen.
Fachbeiträge • 1
- 1. § 116 Endgültige EntscheidungEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Mai 2026
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/18078 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2020 Mitteilung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2020 über die Einwilligung in eine überplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 0502 Titel 687 01 - Hilfe für Deutsche im Ausland und für nicht vertretene Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in Drittstaaten - bis zur Höhe von 50 Mio. EuroBundestag Drucksachen · 20. März 2020
- 2. 19/18079 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2020 Mitteilung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2020 über die Einwilligung in eine weitere außerplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 1503 Titel 684 03 - Zuschüsse zur Bekämpfung des Ausbruchs des neuen Coronavirus - bis zur Höhe von 2,11 Mrd. EuroBundestag Drucksachen · 20. März 2020
- 3. 19/17801 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2020 Mitteilung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2020 über die beabsichtigte Einwilligung in eine weitere außerplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 1503 Titel 684 03 - Zuschüsse zur Bekämpfung des Ausbruchs des neuen Coronavirus - bis zur Höhe von 650 Mio. EuroBundestag Drucksachen · 11. März 2020