(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
- 1.
- sie auf Grund eines Gesetzes vom Bund Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich begründet ist oder
- 2.
- sie vom Bund oder einer vom Bund bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
- 3.
- mit dem Bundesrechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
- 4.
- sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Bundesrechnungshofes eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 ist auf die vom Bund verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht dem Bund vom Gewinn eines Unternehmens, an dem er nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Bundesrechnungshof den Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Bundes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
Fachbeiträge • 1
- 1. BVerwG 8 C 53.09, Urteil vom 23. Februar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/5109 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/4458 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2019 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 17. Oktober 2018
- 2. 19/5116 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/4458, 19/5109 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2019 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 17. Oktober 2018
- 3. 20/8677 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen (SPRIND-Freiheitsgesetz - SPRINDFG)Bundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023