(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen.
(2) Die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, unbeschadet einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111, von durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stellen zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Er kann zulassen, daß die Prüfung beschränkt wird.
(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Ist ein besonderes Beschlußorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums und des Bundesministeriums der Finanzen.
Fußnote
(+++ § 109 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 37 Abs. 4 Satz 3 FFG 2017 +++)
(+++ § 109 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 FFG 2017 +++)
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Öffentliche Quellen • 9
- 1. 19/170 - Unterrichtung: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2017 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Jahresrechnung 2016)Bundestag Drucksachen · 11. Dezember 2017
- 2. 19/5500 - Unterrichtung: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2018 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2017)Bundestag Drucksachen · 12. November 2018
- 3. 19/15700 - Unterrichtung: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2019 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2018)Bundestag Drucksachen · 10. Dezember 2019
- 4. 19/24044 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/22786 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG) b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Roman Johannes Reusch, Jens Maier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/11943 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Kreditwesengesetzes (Gesetz zur Sicherstellung der Verbraucherrechte bei Sparkassennutzung)Bundestag Drucksachen · 4. November 2020
- 5. 19/25350 - Unterrichtung: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2020 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2019)Bundestag Drucksachen · 8. Dezember 2020
- 6. 19/22786 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG)Bundestag Drucksachen · 23. September 2020
- 7. 19/28685 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (1. EntsorgFondsÄndG)Bundestag Drucksachen · 19. April 2021
- 8. 20/180 - Unterrichtung: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2021 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2020)Bundestag Drucksachen · 6. Dezember 2021