(1) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
- 1.
- oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,
- 2.
- den Bundeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Bundesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
- 3.
- unmittelbare Beteiligungen des Bundes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
- 4.
- Vereinbarungen zwischen dem Bund und einer Stelle außerhalb der Bundesverwaltung oder zwischen obersten Bundesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes getroffen werden,
- 5.
- von den obersten Bundesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Bundesrechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Bundes sie erlassen.
(3) Der Bundesrechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/2993 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/2616 - Stiftungsgründungen durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und EntwicklungBundestag Drucksachen · 1. August 2022
- 2. 20/1764 - Unterrichtung: Eckpunkte zur Einrichtung eines Zukunftszentrums für Deutsche Einheit und Europäische TransformationBundestag Drucksachen · 5. Mai 2022