(1) Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im Sinne von § 1808 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass ihm in absehbarer Zeit in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder für die Führung der Vormundschaft voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden erforderlich sind.
(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn ein Vereinsvormund oder das Jugendamt als Vormund oder ein Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als vorläufiger Vormund bestellt wird.
(3) Stellt das Familiengericht die Berufsmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 fest oder liegt Berufsmäßigkeit gemäß Absatz 2 vor, kann der Vormund vom Mündel Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen verlangen. Das Gericht hat die Zahlung zu bewilligen.
Fachbeiträge • 38
- 1. Betreuervergütung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Mai 2013
- 2. Verjährung der Vergütungsansprüche des BetreuersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. März 2012
- 3. Krankenpflegehelferin als BerufsbetreuerinEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Dezember 2011
- 4. BehindertenwerkstattEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. März 2025
- 5. Betreuervergütung aus der Staatskasse - und das Schonvermögen des BehindertenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Mai 2019
- 6. EingliederungshilfeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Februar 2026
- 7. Betreuervergütung - und das Schonvermögen des BehindertenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Mai 2019
- 8. Betreuervergütung aus der Staatskasse - und der Vermögensfreibetrag bei Bezug von EingliederungshilfeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. August 2019