(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
Fachbeiträge • 83
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. August 2024
- 2. BAG, Urteil v. 20.01.2021Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. Januar 2021
- 3. BAG, Urteil v. 19.12.2018Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 19. Dezember 2018
- 4. Fachanwalt für Arbeitsrecht in HannoverEingeschränkter Zugriffwww.anwalt-kramer.de · 4. November 2019
- 5. BAG, Urteil v. 21.03.2018Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. März 2018
- 6. Befristung von wiss. und stud. Hilfskräften in privatem UnternehmenEingeschränkter ZugriffMoffgat · www.betriebsrat.com · 15. April 2009
- 7. Die sachgrundlose Befristung des ArbeitsvertragesEingeschränkter ZugriffHenry Bach · www.rechtsanwalt-bach.de · 7. Dezember 2019
- 8. WissenschaftszeitvertragsgesetzEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Arne Maier · www.rechtsrat.ws · 19. April 2007
Öffentliche Quellen • 18
- 1. 18/11597 - Antrag: Prekäre Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft wirksam bekämpfenBundestag Drucksachen · 21. März 2017
- 2. 21/8281 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Befristungsrechts im WissenschaftsbereichBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 3. 19/15716 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Dezember 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. Dezember 2019
- 4. 19/25067 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Nicole Gohlke, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/6420 - Prekäre Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft wirksam bekämpfen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/16499 - Befristungen zurückdrängen - Dauerstellen für Daueraufgaben in der WissenschaftBundestag Drucksachen · 9. Dezember 2020
- 5. 19/16499 - Antrag: Befristungen zurückdrängen - Dauerstellen für Daueraufgaben in der WissenschaftBundestag Drucksachen · 15. Januar 2020
- 6. 20/4940 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 20/3783 - Pläne der Bundesregierung zur Reform des WissenschaftszeitvertragsgesetzesBundestag Drucksachen · 8. Dezember 2022
- 7. 19/26662 - Kleine Anfrage: Von Vertrag zu Vertrag - Planungssichere Karrierewege in der Wissenschaft schaffenBundestag Drucksachen · 12. Februar 2021
- 8. 20/4588 - Antrag: Gute Wissenschaft braucht gute Arbeitsbedingungen - Kettenbefristungen beendenBundestag Drucksachen · 22. November 2022