(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
- 1.
- "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
- 2.
- "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Fachbeiträge • 5
- 1. Der in Lettland ausgebildete PhysiotherapeutEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. April 2011
- 2. BVerwG 3 C 19.08, Urteil vom 26. August 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 3 B 39.09, Beschluss vom 28. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Anwaltskanzlei Ferner AlsdorfEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 16. Juni 2013
- 5. Anwaltskanzlei Ferner AlsdorfEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 16. Juni 2013