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1. April 2021
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17. September 2021
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach § 9 Absatz 1 beraten lassen:
- 1.
- die Eltern des anzunehmenden Kindes,
- 2.
- der Annehmende und
- 3.
- das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Beratung eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn
- 1.
- er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande ist,
- 2.
- sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,
- 3.
- seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt wird oder
- 4.
- es sich um den abgebenden Elternteil handelt und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
(4) Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist. Die Beratungspflicht des annehmenden und des verbleibenden Elternteils bleibt bestehen, wenn das Kind im Ausland geboren wurde und der abgebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
(5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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- 3. Handbuch Familien- und FamilienverfahrensrechtEingeschränkter ZugriffHerausgegeben Von Dr. Rainer Kemper. Bearbeitet Von Riinag Dr. Alexandra Altrogge, Riinag Dr. Annett Bergmann, Dirag A.D. Kai Breuer, Dirag Hans-Otto Burschel, Vorsrikg Christian Feskorn, Riolg Frank Götsche, Prof. Dr. Jörn Heinemann, Vorsribfh A.D. Ra Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Dr. Rainer Kemper, Notar Thomas Krause, Präsag A.D. Dr. Hans-Willi Laumen, Riinolg A.D./Rain Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Riinolg A.D. Dr. Angelika Markwardt Ll.M. Eur., Dirinag Birgit Niepmann, Ra Rolf Schlünder, W. Aufsf. Riahg Dr. Jürgen Schmid, Riag (Stellvdir) Dr. Mark Schneider, Vorsriolg A.D. Heinrich Schürmann, Vorsriolg Prof. Dr. Alexander Schwonberg, Dirag A.D. Roland Stockmann, Riolg Andreas Wagner · https://www.otto-schmidt.de/