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1. April 2021
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17. September 2021
17. September 2021
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.
(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:
- 1.
- die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber,
- 2.
- den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,
- 3.
- das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
- 4.
- die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie
- 5.
- die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.
Fachbeiträge • 3
- 1. BVerwG 5 C 21.10, Urteil vom 01. September 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 C 7.10, Urteil vom 10. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 1 C 16.09, Urteil vom 26. Oktober 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de