(1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, gelten als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft.
(2) 1Gehören Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Voraussetzungen des § 17 oder des § 23 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. 2Die im Zuge des Vermögensübergangs gewährten Anteile gelten als Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes. 3Werden aus Anteilen, die die Voraussetzungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllen, Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, gilt für diese Anteile der gemeine Wert am steuerlichen Übertragungsstichtag als Anschaffungskosten.
(3) 1Für einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 gilt Absatz 1 entsprechend. 2Die erworbenen Anteile treten an die Stelle der hingegebenen Anteile.
(4) Ein Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, der den Anteilen an der übertragenden Körperschaft anhaftet, verlagert sich auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft.
Fußnote
(+++ Zur letztmaligen Anwendung dieses G vgl. § 27 Abs. 2 G 610-6-16 v. 7.12.2006 I 2782, 2791 (UmwStG 2006) +++)
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