Version
26. Februar 2013
26. Februar 2013
>
Version
31. Juli 2014
31. Juli 2014
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere Voraussetzung ist, dass
- 1.
- eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
- 2.
- eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.
Fußnote
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 9 u. 10b +++)
Fachbeiträge • 99
- 2. Ertragsteuerrechtliche Organschaft - und die tatsächliche Durchführung des GewinnabführungsvertragsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. März 2026
- 3. OrganschaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. März 2026
- 4. Änderungen im Reisekostenrecht und zur kleinen UnternehmensteuerreformEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 26. Januar 2024
- 5. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 6. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrags trotz fehlendem Bilanzausweis des bestehenden Anspruchs auf VerlustübernahmeEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 3. November 2020