Version
1. Januar 2009
1. Januar 2009
>
Version
18. Dezember 2019
18. Dezember 2019
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,
- 2.
- für Vereine im Sinne des § 25,
- 3.
- für Investmentfonds im Sinne des § 1 des Investmentsteuergesetzes und Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 des Investmentsteuergesetzes, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder 3a des Einkommensteuergesetzes gehören.
Fußnote
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 34 +++)
Fachbeiträge • 13
- 1. Verträgen bei steuerbegünstigten KörperschaftenEingeschränkter Zugriffwww.rlt.de · 14. Dezember 2021
- 2. Mittelstands-Entlastungsgesetz bringt Veränderungen für Vereine und StiftungenEingeschränkter ZugriffStefan Winheller · www.winheller.com · 15. Juli 2009
- 3. Reform des Gemeinnützigkeitsrechts - zweiter AnlaufEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 4. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 6. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 7. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 8. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de