(1) Erlangt das Gericht Kenntnis von einem Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme, unterrichtet es hierüber folgende Behörden unter Verwendung des nach Absatz 3 eingeführten Formblatts:
- 1.
- die Anordnungsbehörde und
- 2.
- die mit der Überwachung befasste Behörde des Mitgliedstaates, der gemäß Rahmenbeschluss 2008/947/JI die Überwachung der der gefährdenden Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen oder gemäß Rahmenbeschluss 2009/829/JI die Überwachung der gegen die gefährdende Person zur Vermeidung von Untersuchungshaft verhängten Auflagen und Weisungen übernommen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 teilt das Gericht den Verstoß der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme betroffen sind, unverzüglich mit. Die geschützte Person und die gefährdende Person sollen über die Mitteilung unterrichtet werden.
(3) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 wird das in der Anlage bestimmte Formblatt eingeführt.
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/3200 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/2955 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitBundestag Drucksachen · 12. November 2014
- 2. 18/2955 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitBundestag Drucksachen · 22. Oktober 2014