(1) Ist für eine nach § 4 erstreckte Patentanmeldung eine der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 des Patentgesetzes entsprechende Prüfung noch nicht erfolgt, so ist die Offensichtlichkeitsprüfung nachzuholen.
(2) Liegt die Anmeldung nicht in deutscher Sprache vor, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, eine deutsche Fassung der Anmeldung innerhalb von drei Monaten nachzureichen. Wird die deutsche Fassung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(3) Bei einer nach § 4 erstreckten Patentanmeldung wird, sofern die Erteilung des Patents noch nicht beschlossen worden ist, die freie Einsicht in die Akten nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Patentgesetzes gewährt und die Anmeldung als Offenlegungsschrift veröffentlicht.
(4) Ist für eine nach § 4 erstreckte Patentanmeldung ein Prüfungsantrag wirksam gestellt worden, so wird er weiterbehandelt. Ist die Prüfung von Amts wegen begonnen worden, so wird die Prüfung nur fortgesetzt, wenn der Anmelder den Prüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 und 2 des Patentgesetzes stellt.
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 14/6203 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen EigentumsBundestag Drucksachen · 31. Mai 2001
- 2. 18/7195 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen RechtsschutzesBundestag Drucksachen · 6. Januar 2016