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3. Mai 2011
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1. Januar 2015
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21. Dezember 2022
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29. Januar 2026
29. Januar 2026
(1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist
- 1.
- die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union entrichtet und
- 2.
- einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt:
- a)
- 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt,
- b)
- 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro übersteigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt,
- c)
- 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro übersteigt.
(2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Absatz 4.
(3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.
(4) Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. Das Gericht kann diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.
Fachbeiträge • 455
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/7109 - Kleine Anfrage: Entwicklungen beim Steuervollzug 2022Bundestag Drucksachen · 5. Juni 2023
- 2. 20/7292 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/7109 - Entwicklungen beim Steuervollzug 2022Bundestag Drucksachen · 16. Juni 2023
- 3. 21/1707 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1458 - Steueraufkommen aus Kryptowert-Transaktionen in DeutschlandBundestag Drucksachen · 17. September 2025
- 4. 21/5662 - Fragen: Fragen für die Fragestunde der 76. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 6. Mai 2026Bundestag Drucksachen · 30. April 2026