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1. Januar 2012
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29. Januar 2026
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10. August 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.
Fußnote
(+++ § 270: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 17e EGAO +++)
Fachbeiträge • 30
- 1. Aufteilung einer nach Trennung der Ehegatten fällig gewordenen SteuerschuldEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 7. Juli 2006
- 2. Bestimmung des Einziehungsbetroffenen bei Kassenmanipulation durch EheleuteEingeschränkter ZugriffBroadmin · www.ckss.de · 23. Dezember 2025
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