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25. Mai 2018
25. Mai 2018
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29. Januar 2026
29. Januar 2026
(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zuständig für die Aufsicht über die Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die §§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(2) Entwickelt eine Finanzbehörde automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes für Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes, obliegt ihr zugleich die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679. Soweit die Verfahren von den Finanzbehörden der Länder und des Bundes im Hinblick auf die datenschutzrelevanten Funktionen unverändert übernommen werden, gilt die Datenschutz-Folgenabschätzung auch für die übernehmenden Finanzbehörden.
(3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze zuständig ist, soweit die Datenverarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten Besteuerungsgrundlagen oder auf bundeseinheitlichen Festlegungen beruht und die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Verwaltungskosten der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom jeweiligen Land getragen werden.
Fachbeiträge • 13
- 1. Zuständigkeit des BfDI für FinanzbehördenEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 2. Zuständigkeit der BfDI für FinanzbehördenEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 3. Zuständigkeit des BfDI für FinanzbehördenEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 4. Zuständigkeit des BfDI für FinanzbehördenEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 5. Zuständigkeit des BfDI für FinanzbehördenEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 6. Zuständigkeit der BfDI für FinanzbehördenEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 7. Zuständigkeit des BfDI für FinanzbehördenEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 8. Zuständigkeit der BfDI für FinanzbehördenEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/12611 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12041, 18/12481 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 2. 19/19900 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht 2019 zum Datenschutz (28.Tätigkeitsbericht)Bundestag Drucksachen · 17. Juni 2020
- 3. 21/5143 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) - Drucksache 21/4594 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. April 2026