Version
30. Juni 2013
30. Juni 2013
>
Version
29. Januar 2026
29. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Absatz 5 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 97: Zur Anwendung vgl. § 4 Abs. 2 VermAnlG, § 9 Abs. 2 WpÜG, § 8 Abs. 2 WpHG u. § 27 Abs. 2 WpPG jeweils F. ab 2.11.2015 +++)
Fachbeiträge • 11
- 1. Mandat im BlickpunktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Mandat im BlickpunktEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Datenverarbeitung im Steuerverfahren am Beispiel von § 29b AOEingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 22. Juli 2024
- 4. Gekündigtes Mandat: Steuerberater zur Datenüberlassung an die Finanzverwaltung verpflichtetEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 2. Januar 2016
- 5. Praxis Freiberufler-BeratungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 6. Praxis Freiberufler-BeratungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Zur Vorlagepflicht eines Due-Diligence-Berichts in der BetriebsprüfungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 21. November 2014
- 8. Neue Chance auf ZusammenveranlagungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 14. Februar 2024