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6. Dezember 2024
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29. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:
- 1.
- die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,
- 2.
- § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,
- 3.
- § 392 über die Verteidigung,
- 4.
- § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,
- 5.
- § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,
- 6.
- § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,
- 7.
- § 399 Absatz 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,
- 8.
- die §§ 402, 403 Absatz 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,
- 9.
- § 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung,
- 10.
- § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,
- 11.
- § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und
- 12.
- § 408 über die Kosten des Verfahrens.
(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
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