Version
31. Dezember 2014
31. Dezember 2014
>
Version
1. November 2021
1. November 2021
>
Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
29. Januar 2026
29. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
- 1.
- sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,
- 2.
- mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
(3) Die Gebühr beträgt 28,60 Euro.
(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
- 1.
- die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,
- 2.
- auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,
- 3.
- ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder
- 4.
- die Pfändung in den Fällen des § 281 Absatz 3 dieses Gesetzes sowie der § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.
Fachbeiträge • 2
- 1. Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Bundesregierung legt Gesetzentwurf vorEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 23. Februar 2026
- 2. Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Bundesregierung legt Gesetzentwurf vorEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 23. Februar 2026