Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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31. Dezember 2014
31. Dezember 2014
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1. November 2021
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1. Januar 2022
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29. Januar 2026
29. Januar 2026
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30. September 2026
30. September 2026
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
- 1.
- sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,
- 2.
- mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll.
(3) Die Gebühr beträgt 31,20 Euro.
(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
- 1.
- die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,
- 2.
- auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,
- 3.
- ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden, oder
- 4.
- die Pfändung in den Fällen des § 281 Absatz 3 dieses Gesetzes sowie der § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.
Fachbeiträge • 3
- 1. Gesetz zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 26. Mai 2026
- 2. Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Bundesregierung legt Gesetzentwurf vorEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 23. Februar 2026
- 3. Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Bundesregierung legt Gesetzentwurf vorEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 23. Februar 2026
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/31119 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28399 - Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. Juni 2021
- 2. 21/3737 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026
- 3. 21/4816 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/3737, 21/4815 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 18. März 2026
- 4. 21/4815 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/3737 - Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der ZwangsvollstreckungBundestag Drucksachen · 18. März 2026