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6. Dezember 2024
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29. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.
Fachbeiträge • 46
- 1. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 2. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Digitalisierung von Dokumenten: Revisionssicheres Scannen und ArchivierenEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 4. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. GoBD - Buchführung im digitalen ZeitalterEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 19. Juli 2023
- 6. Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung im Fokus der FinanzverwaltungEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de
- 7. Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei BargeschäftenEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 19. Juli 2023
- 8. GoBD - Buchführung im digitalen ZeitalterEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de