25. Mai 2018
26. November 2019
6. Dezember 2024
29. Januar 2026
(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung
- 1.
- die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen der Finanzbehörden an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
- 2.
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen der Finanzbehörde an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
- 3.
- den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde und die Finanzbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist, oder
- 4.
- eine vertrauliche Offenbarung geschützter Daten gegenüber öffentlichen Stellen gefährden würde.
(2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 wird insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information
- 1.
- die betroffene Person oder Dritte in die Lage versetzen könnte,
- a)
- steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern,
- b)
- steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen oder
- c)
- Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen,
- 2.
- Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsgestützter Risikomanagementsysteme oder geplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe von Absatz 1, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person.
(4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt die Finanzbehörde der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
Fachbeiträge • 27
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- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 8/2079 - Gesetzentwurf: Entwurf eines StaatshaftungsgesetzesBundestag Drucksachen · 4. September 1978
- 2. 8/4144 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Staatshaftungsgesetzes - Drucksache 8/2079 -Bundestag Drucksachen · 4. Juni 1980
- 3. 8/4026 - Beschlussempfehlung: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Staatshaftungsgesetzes - Drucksache 8/2079 -Bundestag Drucksachen · 19. Mai 1980
- 4. 8/4007 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze - Drucksache 8/3688 - zu dem von den Abgeordneten Dr. Kreile, Pfeifer, Dr. Köhler (Wolfsburg), Kunz (Berlin), Dr. Jenninger, Benz, Dr. Hubrig, Daweke, Dr. von Wartenberg, Lampersbach, Rühe, Broll, Dr. Hornhues, Gerstein, Spilker, de Terra, Niegel und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes (Künstlerhilfe) - Drucksache 8/3616 -Bundestag Drucksachen · 13. Mai 1980
- 5. 18/12611 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12041, 18/12481 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 6. 19/14685 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender SteuergestaltungenBundestag Drucksachen · 4. November 2019
- 7. 19/22850 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 - JStG 2020)Bundestag Drucksachen · 25. September 2020
- 8. 19/22077 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21720 - Datensicherheit beim automatischen Informationsaustausch über FinanzkontenBundestag Drucksachen · 3. September 2020