Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2007
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29. Januar 2026
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10. August 2026
10. August 2026
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Absatz 2 Nummer 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Fußnote
(+++ § 240: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 1 u. 2 EGAO +++)
(+++ § 240: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 4e UStG 1980 +++)
(+++ § 240 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 4 EGAO +++)
(+++ § 240 Abs. 1 Satz 1: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 5 EGAO +++)
(+++ § 240 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 3 EGAO +++)
(+++ § 240 Abs. 3 Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 16 Abs. 6 EGAO +++)
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