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1. Januar 2020
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22. Juli 2022
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29. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss.
(2) Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 138g entsprechend.
Fußnote
(+++ §§ 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 33 AOEG 1977 +++)
(+++ § 138h Abs. 2 Satz 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 33 Abs. 6 AOEG 1977 +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender SteuergestaltungenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 29. Juli 2022