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16. Dezember 2020
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31. Mai 2026
31. Mai 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Vorbereitungsdienst für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus
- 1.
- einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie
- 2.
- dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei.
(2) Der Vorbereitungsdienst für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus
- 1.
- einer insgesamt fünfmonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie
- 2.
- dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei.