(1) Natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,
- 1.
- das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
- 2.
- bei dem die Identität des Postfachinhabers festgestellt worden ist,
- 3.
- bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist,
- 4.
- bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert und
- 5.
- bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
(2) Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss
- 1.
- über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs, eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,
- 2.
- für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer, besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und
- 3.
- barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
(3) Wird für eine rechtlich unselbständige Untergliederung einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisationseinheit ausgeschlossen ist.
Fachbeiträge • 20
- 1. Elektronisches Bürger- und Organisationen-Postfach eBOEingeschränkter ZugriffHaufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 18. September 2021
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- 8. Ausgabe 21/2017 v. 11.10.2017Eingeschränkter Zugriffwww.brak.de · 10. November 2017