(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen. Die Arbeit muß unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, oder des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung.
(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird, Absatz 2 gilt entsprechend für gemeinnützige Leistungen und Arbeitsleistungen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches, § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften.
Fachbeiträge • 15
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Öffentliche Quellen • 12
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- 2. 19/1689 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs und weiterer Gesetze - Aufhebung der ErsatzfreiheitsstrafeBundestag Drucksachen · 18. April 2018
- 3. 19/803 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/601 - Handhabung und Bewertung von ErsatzfreiheitsstrafenBundestag Drucksachen · 20. Februar 2018
- 4. 19/14483 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 19/1689 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs und weiterer Gesetze - Aufhebung der ErsatzfreiheitsstrafeBundestag Drucksachen · 24. Oktober 2019
- 5. 20/4420 - Antrag: Für eine Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe und eine Geldstrafe nach dem EinbußeprinzipBundestag Drucksachen · 10. November 2022
- 6. 20/4419 - Antrag: Für mehr Gleichheit im Strafrecht - Armutsbestrafung abschaffen und ein Unternehmensstrafrecht einführenBundestag Drucksachen · 10. November 2022
- 7. 20/7621 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/6822 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des BerufskraftfahrerqualifikationsgesetzesBundestag Drucksachen · 5. Juli 2023
- 8. 20/7026 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/5913 - Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt b) zu dem Antrag der Abgeordneten Clara Bünger, Susanne Hennig-Wellsow, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/4420 - Für eine Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe und eine Geldstrafe nach dem EinbußeprinzipBundestag Drucksachen · 26. Mai 2023