(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes
- 1.
- für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
- 2.
- für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
- 3.
- unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.
(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.
Fachbeiträge • 43
- 1. 1%-Regelung 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Juni 2009
- 2. Baurecht 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Juni 2009
- 3. ProstitutionEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Februar 2024
- 4. Schutzgesetz für ProstituierteEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Joachim Jahn · www.beck-aktuell.de · 30. Juli 2025
- 5. VeröffentlichungenEingeschränkter ZugriffJohannes Gutenberg-Universität Mainz · www.jura.uni-mainz.de
- 6. Zustandsstörer ArchiveEingeschränkter ZugriffSören Hemmer · https://juraexamen.info/ · 23. August 2021
- 7. Störerauswahl ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Jan Winzen · https://juraexamen.info/ · 23. August 2021
- 8. Examensprotokoll ArchiveEingeschränkter ZugriffSören Hemmer · https://juraexamen.info/ · 4. Juni 2025