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Version
1. Januar 2014
1. Januar 2014
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1. Juli 2016
1. Juli 2016
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9. März 2023
9. März 2023
(1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht
- 1.
- bei Beendigung der Schutzdauer;
- 2.
- bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;
- 3.
- auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;
- 4.
- bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1;
- 5.
- auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.
(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nummer 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nummer 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.
Fachbeiträge • 4
- 1. RVG Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 8. Dezember 2025
- 2. 10 Dinge, die Sie über das Designrecht wissen müssenEingeschränkter ZugriffKevin Heitmeier · www.lhr-law.de · 4. Juni 2020
- 3. DesignrechtEingeschränkter ZugriffHauke C. Wehrmann · www.lhr-law.de · 24. April 2019
- 4. Löschung des Designs bei NichtigkeitEingeschränkter ZugriffAndreas Böhm, Ll.M., Ra, Fa, Dipl.-Kfm · www.boehmanwaltskanzlei.de · 29. Juni 2010
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 21/8158 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/6215 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des DesignrechtsBundestag Drucksachen · 23. September 2026
- 2. 21/6215 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des DesignrechtsBundestag Drucksachen · 3. Juni 2026