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  1. Münz50EuroBek 2017-05-15

§ Münz50EuroBek 2017-05-15

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zur Würdigung des 500. Reformationsjubiläums eine Gedenkmünze zu 50 Euro aus Gold prägen zu lassen.

Die Auflage der Münze beträgt 150 000 Stück. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausführung geprägt.

Die Münze wird ab dem 24. Mai 2017 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser von 20 Millimetern und eine Masse von 7,78 Gramm.

Der Entwurf stammt von der Künstlerin Adelheid Fuss aus Geltow.

Die Bildseite zeigt die Lutherrose als wichtiges Symbol für Martin Luthers Theologie und damit für die Bedeutung der Reformation. Die Elemente der Lutherrose (Kreuz, Herz, Blüte und Ring) erscheinen in einer außerordentlich sensibel und sorgfältig gestalteten Verbindung.

Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2017, die zwölf Europasterne sowie - je nach Prägestätte - das Münzzeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart), „G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).

Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.

Weitere Inhalte
  • BGH, Beschluss vom 09.05.2023 - I ZB 20/23
  • LG Bamberg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.07.2026 - 2 O 239/09
  • VG Köln, Beschluss vom 13.08.2026 - 20 L 1656/26
  • FG Münster, Urteil vom 10.02.2022 - 9 K 1547/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2023 - L 9 SO 7/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2022 - 4 E 770/22
  • § 182 SGB 7 - Berechnungsgrundlagen
  • § 13a DüV - Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
  • § 9 BGBEG - Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002
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