(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.
(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.
(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er
- 1.
- mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
- 2.
- einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.
Fachbeiträge • 19
- 1. Bundeswehr 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. April 2016
- 2. Bundeswehr 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. April 2013
- 3. BVerwG 1 WB 32.05, Beschluss vom 22. September 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 WB 8.07, Beschluss vom 08. August 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 1 WB 18.05, Beschluss vom 01. September 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 13.09, Beschluss vom 27. April 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 WB 67.08, Beschluss vom 28. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 WB 17.06, Beschluss vom 26. Oktober 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de