(1) Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden
- 1.
- über eine Dauer von zwölf Jahren hinaus und
- 2.
- im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen. Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. Wird die Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1.
(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. In der Rechtsverordnung werden die Wehrdienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist. Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit wird in entsprechender Anwendung des § 92b des Bundesbeamtengesetzes
- 1.
- abweichend von Absatz 1 Teilzeitbeschäftigung oder
- 2.
- Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung
Fachbeiträge • 7
- 1. VerwaltungsgerichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. Februar 2025
- 2. Bundeswehr 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. März 2020
- 3. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. November 2025
- 4. TeilzeitbeschäftigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. März 2022
- 5. Rechtsweg 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. September 2017
- 6. BVerwG 1 WB 13.09, Beschluss vom 27. April 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 WB 67.08, Beschluss vom 28. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/10682 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/9491 - Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Rüdiger Lucassen, Jan Ralf Nolte, Jens Kestner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/9962 - § 30c des Soldatengesetzes ersatzlos streichen - Wöchentliche Rahmendienstzeit in der Bundeswehr flexibilisierenBundestag Drucksachen · 5. Juni 2019
- 2. 19/11740 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10975 - Personelle Einsatzbereitschaft der BundeswehrBundestag Drucksachen · 18. Juli 2019
- 3. 19/7969 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7123 - Konsequenzen der Trendwende Personal für die Personalgewinnung und -bindung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der VerteidigungBundestag Drucksachen · 21. Februar 2019
- 4. 19/9491 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG)Bundestag Drucksachen · 17. April 2019
- 5. 19/16835 - Unterrichtung: Fünfter Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz Berichtszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018Bundestag Drucksachen · 17. Januar 2020
- 6. 19/26600 - Unterrichtung: Jahresbericht 2020 (62. Bericht)Bundestag Drucksachen · 23. Februar 2021
- 7. 20/8645 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung gleichstellungsrechtlicher Regelungen für das militärische Personal der Bundeswehr und anderer gesetzlicher Regelungen (Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal - MilPersGleiFoG)Bundestag Drucksachen · 6. Oktober 2023