(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.
(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Für Soldaten in den Streitkräften kann die Ausschlussfrist auf sechs Monate verkürzt werden. Der Dienstherr kann die Dienstbefreiung einseitig anordnen. Eine Dienstbefreiung wird nicht gewährt, soweit sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn
- 1.
- hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht,
- 2.
- der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und
- 3.
- die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von
- 1.
- Einsätzen, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung, sowie anderen Tätigkeiten der Streitkräfte, bei denen militärspezifische Besonderheiten der Anwendung der Absätze 1 bis 3 zwingend entgegenstehen, insbesondere
- a)
- im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
- b)
- zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
- c)
- im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
- d)
- zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages,
- e)
- zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen, der Organisation des Nordatlantikvertrages oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
- f)
- im Rahmen der nuklearen Teilhabe und
- g)
- zur Sicherung des deutschen Luftraums und des Luftraums des Gebietes der Organisation des Nordatlantikvertrages,
- 2.
- Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
- 3.
- mehrtägigen Seefahrten,
- 4.
- Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2,
- 5.
- mehrtägigen Übungs- und Ausbildungsvorhaben zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, insbesondere für Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2,
- 6.
- Übungs- und Ausbildungsvorhaben der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie
- 7.
- außergewöhnlichen Situationen, die spezifische Tätigkeiten der Streitkräfte zum Schutz des Lebens, der Gesundheit, der Sicherheit der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls sowie zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahren erfordern.
(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere
- 1.
- zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere
- a)
- zu ihrer Dauer,
- b)
- zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung,
- c)
- zur Kontrolle ihrer Einhaltung und
- d)
- zum Zeitausgleich, sowie
- 2.
- zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.
(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden.
Fachbeiträge • 8
- 1. Umfassend überarbeitete Durchführungsvorschrift zur soldatischen Arbeitszeit zum 1.6.2023 in Kraft getretenEingeschränkter Zugriffwww.dbwv.de · 14. Juli 2026
- 2. Umfassend überarbeitete Durchführungsvorschrift zur soldatischen Arbeitszeit zum 1.6.2023 in Kraft getretenEingeschränkter Zugriffwww.dbwv.de · 14. Juli 2026
- 3. Mitbestimmung des Personalrats bei Überstunden und Mehrarbeit: Das müssen Personalräte beachtenEingeschränkter Zugriffwww.dbwv.de · 14. Juli 2026
- 4. Verbesserungen durch das Artikelgesetz Zeitenwende und die flankierenden VerordnungenEingeschränkter Zugriffwww.dbwv.de · 14. Juli 2026
- 5. Bereitschaftsdienst - und der finanzielle AusgleichEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Januar 2016
- 6. Verfahrensinformation zu 1 WB 12.17Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 C 26.14, Urteil vom 17. September 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 1 WB 13.17Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 20
- 1. 18/12524 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12036 - Rekrutierung und Umgang mit Minderjährigen in der BundeswehrBundestag Drucksachen · 26. Mai 2017
- 2. 18/12036 - Kleine Anfrage: Rekrutierung und Umgang mit Minderjährigen in der BundeswehrBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 3. 19/9962 - Antrag: § 30c des Soldatengesetzes ersatzlos streichen - Wöchentliche Rahmendienstzeit in der Bundeswehr flexibilisierenBundestag Drucksachen · 8. Mai 2019
- 4. 19/10682 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/9491 - Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Rüdiger Lucassen, Jan Ralf Nolte, Jens Kestner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/9962 - § 30c des Soldatengesetzes ersatzlos streichen - Wöchentliche Rahmendienstzeit in der Bundeswehr flexibilisierenBundestag Drucksachen · 5. Juni 2019
- 5. 19/14425 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/13396 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/13519 - Für einen modernen und attraktiven Öffentlichen DienstBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2019
- 6. 19/13396 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 7. 19/11740 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/10975 - Personelle Einsatzbereitschaft der BundeswehrBundestag Drucksachen · 18. Juli 2019
- 8. 19/9491 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG)Bundestag Drucksachen · 17. April 2019