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15. Januar 2026
15. Januar 2026
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30. Juni 2026
30. Juni 2026
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1.
- die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
- 2.
- die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,
- 3.
- den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
- 4.
- die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
- 5.
- die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
- 6.
- die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
- 7.
- die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
- 8.
- die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,
- 9.
- die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.
- 10.
- (weggefallen)
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1.
- die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,
- 2.
- die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,
- 3.
- die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,
- 4.
- die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,
- 5.
- die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
- 6.
- die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
- 7.
- die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,
- 8.
- die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,
- 9.
- die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
- 1.
- das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,
- 2.
- die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8,
- 3.
- Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Fußnote
(+++ § 93 Abs. 2 Nr. 9: Aufgrund der rückwirkenden Einfügung der Nr. 3 durch Art. 5 Nr. 10 Buchst. a G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2021 wird die frühere Nr. 8 ab dem 7.7.2021 die Nr. 9 +++)
Fachbeiträge • 3
- 1. Auswahlverfahren für den horizontalen Laufbahnwechsel eines OffiziersEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. April 2014
- 2. BVerwG 1 WB 46.10, Beschluss vom 21. Juli 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 1 WB 1.13, Beschluss vom 30. Januar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/28115 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2000 über den MutterschutzBundestag Drucksachen · 30. März 2021
- 2. 20/13488 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die BundeswehrBundestag Drucksachen · 23. Oktober 2024