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15. Januar 2026
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30. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1.
- die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
- 2.
- die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,
- 3.
- den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
- 4.
- die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
- 5.
- die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
- 6.
- die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
- 7.
- die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
- 8.
- die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,
- 9.
- die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.
- 10.
- (weggefallen)
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
- 1.
- die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,
- 2.
- die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,
- 3.
- die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,
- 4.
- die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,
- 5.
- die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
- 6.
- die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
- 7.
- die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,
- 8.
- die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,
- 9.
- die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
- 1.
- das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,
- 2.
- die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8,
- 3.
- Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Fußnote
(+++ § 93 Abs. 2 Nr. 9: Aufgrund der rückwirkenden Einfügung der Nr. 3 durch Art. 5 Nr. 10 Buchst. a G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2021 wird die frühere Nr. 8 ab dem 7.7.2021 die Nr. 9 +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. BVerwG 1 WB 46.10, Beschluss vom 21. Juli 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 WB 1.13, Beschluss vom 30. Januar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de