Version
7. August 2024
7. August 2024
>
Version
16. März 2026
16. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Lehrveranstaltungen und eine praktische Ausbildung. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:
- 1.
- Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“,
- 2.
- Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten im Verwendungsbereich Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
- 3.
- Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“,
- 4.
- Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“,
- 5.
- Lehrgang „Technisches Projektmanagement“,
- 6.
- Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben“,
- 7.
- Lehrgang „Systemtechnik“,
- 8.
- Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“,
- 9.
- Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ und
- 10.
- praktische Ausbildung.
(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr durchgeführt. Sie vermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Für die Lehrgänge werden vom Bildungszentrum der Bundeswehr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung Lehrpläne erstellt.
(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem individuellen Ausbildungsplan nach § 18 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.
(4) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Referendarinnen und Referendare einem Einstufungstest in Englisch oder Französisch unterzogen.