(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Ergotherapeuten durchgeführt.
(2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer nachweist.
(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
- 1.
- Unterbrechungen durch Ferien und
- 2.
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast oder Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher ist mit mindestens einem Jahr anzurechnen.
(5) bis (7) (weggefallen)
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 13/9212 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Horst Schmidbauer (Nürnberg), Klaus Kirschner, Dr. Ulrich Böhme (Unna), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 13/733 - Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 13/1206 - Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. - Drucksache 13/8035 - Entwurf eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze d) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. - Drucksache 13/8039 - Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Neuntes SGB V Änderungsgesetz - 9. SGB V ÄndG) e) zu dem Antrag der Abgeordneten Monika Knoche, Marieluise Beck (Bremen), Annelie Buntenbach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 13/8087 - Grundsätze zur gesetzlichen Regelung der Berufe der Psychologischen Psychotherapie und der Kinder- und JugendlichenpsychotherapieBundestag Drucksachen · 25. November 1997
- 2. 16/9898 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und ErgotherapeutenBundestag Drucksachen · 2. Juli 2008
- 3. 16/13652 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Verordnung der Bundesregierung -16/9898- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und ErgotherapeutenBundestag Drucksachen · 1. Juli 2009
- 4. 17/11689 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 28. November 2012
- 5. 17/12524 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11689 - Entwurf eines Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 27. Februar 2013
- 6. 18/7920 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. März 2016 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. März 2016
- 7. 18/9400 - Unterrichtung: Bericht über die Ergebnisse der Modellvorhaben zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und ErgotherapeutenBundestag Drucksachen · 19. August 2016
- 8. 18/6616 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere BerufeBundestag Drucksachen · 9. November 2015