(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Salmonellose erloschen ist oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Salmonellose gilt als erloschen, wenn
- 1.
- a)
- alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder geschlachtet worden sind oder
- b)
- die Tiere des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes, bei denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt worden ist,
- aa)
- verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder geschlachtet worden sind oder
- bb)
- bei ihnen und den übrigen Tieren durch mindestens zwei im Abstand von acht bis fünfzehn Tagen aufeinanderfolgende bakteriologische Untersuchungen Salmonellen nicht festgestellt worden sind,
- 2.
- die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist.
(3) Bei Betrieben nach § 2 ist die Abschlußuntersuchung nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b entbehrlich.