(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Unternehmensführung nach Artikel 34 oder nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut
- 1.
- Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder aus der Nutzung bestimmter Systeme oder aus der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,
- 2.
- weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und
- 3.
- einzelne Geschäftsarten, namentlich die Tätigkeiten nach den Artikeln 16, 48 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114, nicht oder nur in beschränktem Umfang erbringen darf.
(2) Absatz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, soweit ein Institut wesentliche Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/11178 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10280 - Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)Bundestag Drucksachen · 24. April 2024
- 2. 20/10280 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)Bundestag Drucksachen · 7. Februar 2024