DoctrineDoctrine
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. Münz1PfBek 1948

§ Münz1PfBek 1948

(1) Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) werden demnächst neue auf 1 Pfennig lautende Münzen in Umlauf gesetzt.

(2) Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einem Eisenkern mit einer beiderseitigen Kupferplattierung. Die Münzen haben einen Durchmesser von 16,5 Millimeter und ein Gewicht von 2 Gramm.

(3) Die Münzen tragen auf der Wertseite innerhalb des erhabenen Randes in der oberen Hälfte beiderseits je eine Ährengarbe, zwischen deren oberen Enden sich das Münzzeichen befindet. Am unteren Rand ist in Balkenschrift das Wort "PFENNIG" angebracht. In der Mitte befindet sich als arabische Ziffer die Wertbezeichnung "1".

(4) Auf der Schauseite befindet sich im oberen Teil innerhalb des erhabenen Randes in Balkenschrift die Umschrift "BANK DEUTSCHER LÄNDER" und am unteren Rand, durch je einen Punkt von der Umschrift getrennt, die Jahreszahl. Die Mitte zeigt einen aufrecht stehenden fünfblättrigen Eichenzweig.
Bank deutscher Länder

Weitere Inhalte
  • LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2025 - 2 TaBV 16/24
  • VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2022 - 12 S 2032/21
  • LSG Hessen, Entscheidung vom 30.03.2023 - L 8 KR 195/22
  • OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2024 - 4 Ws 9/24
  • BGH, Beschluss vom 02.07.2025 - XII ZB 572/24
  • § 307c SGB 6 - Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b
  • § 25a AMG - Vorprüfung
  • § 19 IntPatÜbkG - Anwendung der Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts
  • § 46 HebG - Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
  • § 57 ZAG - Zugang zu Zahlungssystemen
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden