(1) Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist oder sind
- 1.
- „Dienst zur Einwilligungsverwaltung“ eine informationstechnische Anwendung oder ein digitaler Dienst, die oder der es Endnutzern ermöglicht, die Einstellungen der Endnutzer zu verwalten; die Verwaltung umfasst das Speichern, Übermitteln und Widerrufen der Einstellungen der Endnutzer,
- 2.
- „anerkannter Dienst zur Einwilligungsverwaltung“ ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung, der von der zuständigen Stelle anerkannt ist,
- 3.
- „Abruf- und Darstellungssoftware“ eine Software zum Abrufen und Darstellen von Informationen aus dem Internet; dies umfasst alle Programme und Anwendungen, über die Inhalte aus dem Internet abgerufen und dargestellt werden und die keine digitalen Dienste im Sinne des § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind,
- 4.
- „Einstellungen der Endnutzer“ die Entscheidung des Endnutzers zur Erteilung oder Nichterteilung einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten oder Dritten, die Informationen in seiner Endeinrichtung speichern oder auf dort bereits gespeicherte Informationen zugreifen wollen.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.
Fachbeiträge • 3
- 1. Bundesregierung erlässt Einwilligungsverwaltungsverordnung - (K)ein Ende der Cookie-Banner?Eingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 20. September 2024
- 2. Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach § 26 TDDDGEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
- 3. Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach § 26 TDDDGEingeschränkter Zugriffwww.bfdi.bund.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/12718 - Verordnung: Verordnung nach § 26 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung TelekommunikationBundestag Drucksachen · 4. September 2024