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9. Januar 2024
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9. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
- 1.
- der Nummer 1 die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung;
- 2.
- der Nummer 2 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
- 3.
- der Nummer 3 die Eingliederung;
- 4.
- der Nummer 4 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
- 5.
- der Nummer 5 die Umwandlung;
- 6.
- der Nummer 6 die Gründung oder Sitzverlegung der SE;
- 7.
- der Nummer 7 die Gründung der Europäischen Genossenschaft oder
- 8.
- der Nummer 8 der Antrag auf Widerruf der Zulassung
(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Antragsgegners;
- 2.
- die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
- 3.
- Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
- 4.
- Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
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