(1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
- 1.
- seinen Namen und seinen Vornamen sowie die Firma der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- 2.
- seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
- 3.
- ob er in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist
- a)
- als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder
- b)
- als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung,
- 3a.
- wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt,
- 4.
- die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie
- 5.
- die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
(2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung, so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt, sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.
(4) Sonstige Vorschriften über Informationspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 3
- 1. IDW hat neuen Standard zur Prüfung von Finanzanlagenvermittlern verabschiedetEingeschränkter ZugriffGk-Law.De – Aktuell · www.gk-law.de · 21. März 2019
- 2. Prüfungsstandard für FInVermVEingeschränkter ZugriffGk-Law.De – Aktuell · www.gk-law.de · 23. Juni 2015
- 3. Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagendienstleister auf die BundesanstaltEingeschränkter ZugriffThomas Elster · www.drrp.eu · 13. Januar 2020
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/9497 - Kleine Anfrage: Überwachung und Kontrolle beim Vertrieb von FinanzproduktenBundestag Drucksachen · 17. April 2019
- 2. 19/10373 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9497 - Überwachung und Kontrolle beim Vertrieb von FinanzproduktenBundestag Drucksachen · 20. Mai 2019