(1) Der Gewerbetreibende hat
- 1.
- auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und
- 2.
- der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
(2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass Gewerbetreibende sich auf ihre Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Pflichten überprüfen lassen und der Behörde den Prüfungsbericht übermitteln. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.
(3) Geeignete Prüfer sind
- 1.
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
- 2.
- Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
- a)
- von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
- b)
- sie die Voraussetzungen des § 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes erfüllen oder
- c)
- sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbstständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
(4) Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die
- 1.
- aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung im jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen und
- 2.
- die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind
(5) Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Fachbeiträge • 26
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Öffentliche Quellen • 8
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- 2. 19/9497 - Kleine Anfrage: Überwachung und Kontrolle beim Vertrieb von FinanzproduktenBundestag Drucksachen · 17. April 2019
- 3. 19/10373 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/9497 - Überwachung und Kontrolle beim Vertrieb von FinanzproduktenBundestag Drucksachen · 20. Mai 2019
- 4. 19/14801 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/14228 - Stellen- und Etataufwuchs bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Zuge der geplanten Übertragung der Aufsicht von FinanzanlagenvermittlernBundestag Drucksachen · 5. November 2019
- 5. 19/18443 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17886 - Veränderungen durch den Übergang der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagevermittlerinnen sowie der Honorarberater und Honorarberaterinnen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBundestag Drucksachen · 31. März 2020
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- 7. 19/18217 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/17375 - Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBundestag Drucksachen · 16. März 2020
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