3. Mai 2011
1. Juli 2014
31. Dezember 2024
1. Januar 2025
(1) Die elektronische Zustellung kann unbeschadet des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Empfangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.
(2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zu erzeugen. Er hat diese Bestätigungen unverzüglich der absendenden Behörde zu übermitteln.
(3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Absatz 1 Satz 2 und § 371a Absatz 3 der Zivilprozessordnung.
(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 am vierten Tag nach der Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfängers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zugang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht. Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1 dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absendenden Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt und an welches De-Mail-Postfach das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu benachrichtigen.
Fachbeiträge • 1
- 1. Referentenentwurf öffentlichEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 17/12634 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den GerichtenBundestag Drucksachen · 6. März 2013
- 2. 17/13948 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12634 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/11691 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der JustizBundestag Drucksachen · 12. Juni 2013
- 3. 18/7195 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen RechtsschutzesBundestag Drucksachen · 6. Januar 2016
- 4. 20/13253 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort - Drucksache 20/12785 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024
- 5. 20/10283 - Gesetzentwurf: Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz - PostModG)Bundestag Drucksachen · 7. Februar 2024