Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2010
1. Januar 2010
>
Version
1. Januar 2012
1. Januar 2012
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
(2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. 3Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
(3) 1In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 2Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.
(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.
Fachbeiträge • 22
- 1. Sicher durch die Lohnsteuer-AußenprüfungEingeschränkter ZugriffJan-Philipp Muche · www.nwb.de · 15. August 2026
- 2. Wenn das Finanzamt zweimal klingeltEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 3. August 2016
- 3. Durchblick bei LohnsteuerprüfungenEingeschränkter Zugriffwww.ihk-muenchen.de · 6. Februar 2023
- 4. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. Decision detailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 6. Lohnsteuer nicht abgeführt, die FolgenEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 12. Juli 2026
- 7. LohnsteuerEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 26. Januar 2024
- 8. Lohnsteuer-Außenprüfung von Betriebsstätten: Keine umsatzsteuerrechtlichen FragenEingeschränkter Zugriffrsw.beck.de · 26. Januar 2024
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/27631 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz - FoStoG)Bundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 2. Taxi- und Mietwagenunternehmen: Steuerlich relevante DatenBMF Schreiben · 11. März 2024