Version
1. Januar 2006
1. Januar 2006
>
Version
1. August 2008
1. August 2008
>
Version
1. Januar 2009
1. Januar 2009
>
Version
14. Dezember 2010
14. Dezember 2010
>
Version
1. Juli 2013
1. Juli 2013
>
Version
31. Juli 2014
31. Juli 2014
>
Version
1. Januar 2018
1. Januar 2018
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
1Der Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen über
- 1.
- die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
- 2.
- die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufgehobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse (§ 90),
- 3.
- die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
- 4.
- die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
- 5.
- den Stand des Altersvorsorgevermögens,
- 6.
- den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2 Satz 1), sofern er diesen von der zentralen Stelle mitgeteilt bekommen hat, und
- 7.
- die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Absatz 5 Satz 1.
- 1.
- das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder
- 2.
- das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde,
Fußnote
(+++ § 92: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)